Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir nicht jeweils gesondert darauf hinweisen.
    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
    Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen konkreten Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wird der Auftrag vom Kunden abweichend von unseren Geschäftsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Geschäftsbedingungen, und zwar auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungsleistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als vom Kunden umfänglich anerkannt.

§2 Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, es besteht eine einzelvertragliche Regelung.
  2. Die in Angeboten, Preislisten, Prospekten, Katalogen etc. enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  3. Fernmündliche und persönliche Auskünfte sind stets bis zu unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unverbindlich und rechtsunwirksam.

§3 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen behalten wir uns eine Preisanpassung auch bei bereits vorliegenden Bestellungen vor.

§4 Vertraulichkeit

  1. Jede Partei wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn die andere Partei sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
    Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet auch nicht nach Ende der Geschäftsverbindung.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Kunden bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Kunden ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Kunden entwickelt werden.

§5 Zeichnungen und Beschreibungen

  1. Stellt eine Partei der anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der vorlegenden Partei.

§6 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere jeweilige Rechnung ist bei fehlender anderslautender Vereinbarung sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.
  2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten.
  3. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
  4. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten, insbesondere sind wir berechtigt, für jede Mahnung als Bearbeitungsgebühr EUR 20,00 zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
  5. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  6. Wechsel werden nicht, Schecks nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber angenommen. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Schecks und für Erhebung des Scheckprotestes wird ausgeschlossen.
  7. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

§7 Lieferung

  1. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von §9 oder aber §14 vorliegen. Darüber hinaus verlängert Sie sich im Falle von Betriebsschließungen aufgrund z.B. Betriebsurlaub entsprechend.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

§8 Versand und Gefahrübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
  2. Bei fehlender besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  3. Mit der Übergabe an den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben und den Frachtführer beauftragt haben.
  4. Eine Transport- bzw. Lagerversicherung schließen wir nur für den von uns zu verantwortenden Lieferweganteil ab.
  5. Die Entladung ist stets Aufgabe des Kunden und geschieht auf dessen Gefahr und Kosten.

§9 Lieferverzug

  1. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich aufgrund von Betriebsschließungen wegen Feiertagen oder Betriebsurlaub entsprechend.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in §9 oder §14 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher gelieferter Ware bis zur endgültigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, geht unser Eigentum auch insoweit nicht unter.
  2. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  5. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns kostenfrei. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  6. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Es werden nur von uns im Vorfeld akzeptierte Retouren mit einem Mindestabschlag von 20 Prozent auf den Kaufpreis zugestanden.

§11 Mängelrüge/Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach unseren Angaben in unseren Katalogen bzw. im Angebot bzw. nach den im Einzelfall ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbarten technischen Spezifikationen. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß §8.
  2. Der Kunde bzw. bei Streckenlieferungen dessen Abnehmer haben unsere Ware, auch bei Lieferung nach Muster unverzüglich nach deren Eintreffen auf ihre Ordnungsgemäßheit und Geeignetheit hin zu untersuchen und eine eventuelle Schlecht-, Falsch- oder Mehr-/Mindermengenlieferung unverzüglich – nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme – schriftlich und konkret zu reklamieren. Bei Schlecht- oder Falschlieferung sind die Be- und Verarbeitung ebenso wie eine Weiterveräußerung unverzüglich zu unterlassen. Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, bei offensichtlichen Mängeln ab Eingang der Ware, bei nicht offensichtlichen Mängeln ab deren Kenntnisnahme, gilt die Ware als genehmigt, sofern die schriftliche und konkrete Mängelrüge uns bis dahin nicht zugegangen ist.
  3. Wurde eine förmliche Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  4. Für Sachmängel, die durch ungeeigneten oder unsachgemäßen Transport, unsachgemäße Lagerung, Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  5. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Auslieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
  6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
  8. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessen Zeit nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner §8, letzter Satz, entsprechend.

§12 Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Für mündliche, insbesondere telefonische Auskünfte, übernehmen wir keine Haftung, da diese Auskünfte stets unverbindlich und rechtsunwirksam sind. Wir übernehmen für Planungs-, Beratungs-, Verarbeitungs- und sonstige Hinweise eine wie auch immer geartete Haftung nur und ausschließlich dann, wenn wir dem Kunden auf dessen schriftliche Anfrage unsere schriftlichen Vorschläge verbindlich und bezogen auf ein bestimmtes, uns bekanntes Vorhaben mitgeteilt haben. Dennoch ist der Kunde verpflichtet, selber bzw. durch geeignete Fachleute unsere Vorschläge unter Einbeziehung unserer Ware auf die Geeignetheit für den von ihm vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu untersuchen.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§13 Verjährung

  1. Alle Ansprüche aus Lieferung und Leistung verjähren 12 Monate nach Rechnungsdatum.

§14 Höhere Gewalt

  1. Epidemien und Pandemien von globalem oder nationalem Ausmaß, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die wechselseitigen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§15 Gewerbliche Schutzrechte/Geistiges Eigentum

  1. SABEU verfügt über gewerbliche Schutzrechte sowie Nutzungs- und Verwendungsrechte an Urheberrechten im In- und Ausland (nachfolgend „Gewerbliche Schutzrechte“ genannt), die sich auf Produkteigenschaften beziehen (nachfolgend „Vertragsgegenstände“ genannt).
  2. SABEU räumt dem Kunden in Bezug auf Vertragsgegenstände ein stets frei widerrufliches nicht-ausschließliches Recht ein, Gewerbliche Schutzrechte in Deutschland zur Kennzeichnung von Vertragsgegenständen zu nutzen.
  3. Die Gewährung von Unterlizenzen an Dritte sowie die Übertragung der Rechteeinräumung (Lizenz) an Dritte ist unzulässig.
  4. Der Kunde wird ausschließlich Originalprodukte von SABEU mit Gewerblichen Schutzrechten bewerben. Er wird unaufgefordert und unverzüglich SABEU durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen, dass es sich bei den von ihm beworbenen und vertriebenen Vertragsgegenständen um Original SABEU-Ware handelt.
  5. SABEU gewährleistet, dass Gewerbliche Schutzrechte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im jeweiligen Schutzrechtsregister, insbesondere im Markenregister, eingetragen sind und dass SABEU Inhaber der Nutzungs- und Verwendungsrechte in Bezug auf die Urheberrechte für die Abbildungen ist.
  6. SABEU gewährleistet nicht, dass durch die Eintragung und/oder Benutzung der Gewerblichen Schutzrechte bzw. der Urheberrechte keine Rechte Dritter verletzt werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind SABEU keine der Eintragung und/oder der Benutzung von Gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten entgegenstehenden Rechte Dritter bekannt. Der Kunde stellt SABEU von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Zusammenhang mit Vertragsgegenständen und Gewerblichen Schutzrechten an den Kunden herangetragen werden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
  7. Der Kunde wird Gewerbliche Schutzrechte weder selbst angreifen noch Angriffe Dritter unterstützen. Diese Bestimmung gilt nicht in Ländern, in denen sie gegen geltendes Recht verstößt.

§16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkundenprozessen, ist der Sitz von SBAEU ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. SABEU ist jedoch berechtigt, auch am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  4. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

§17 Salvatorische Klausel

  1. Die in der vorliegenden Vereinbarung getroffenen Abreden entsprechen dem Verständnis beider Parteien. Sollte eine Verfügung bestehendem Recht entgegen stehen, gilt als vereinbart, dass die Klausel durch eine solche ersetzt wird, die dem Gewollten am nächsten kommt und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

SABEU Dokumenten-Nr. = SABEU-AGB | Rev. 4